Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 25 Gemeingebrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 – 3 K 3559/20Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 30.06.2023 – 3 K 4715/21
- VG Berlin, 07.12.2017 – 23 K 495.15
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 – 3 L 179/19Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 30.07.2025 – 1 K 2407/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.11.2024 – B 7 K 23.309
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.